GeBoKit GmbH
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  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluß, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von der Firma GeBoKit GmbH (nachstehend kurz "Verkäufer" genannt) abgegebenen Angebote und mit ihr abgeschlossenen Kauf- und Lieferungsverträge betreffend neuer Bausätze, Fahrzeugkomponenten etc.. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers (nachstehend kurz "Käufer" genannt) gelten nur, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

    2. Angebote und Kostenanschläge erfolgen freibleibend.

    3. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kauf- und Liefervertrag (nachstehend kurz "Kaufvertrag" genannt) ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes (nachstehend kurz "Kaufgegenstand" genannt) innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

    4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

    5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

  2. Preise

    1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Transportkosten) werden zusätzlich berechnet.

    2. Den Preisen der Auftragsbestätigung liegen die heutigen Rohstoff- und Lohnkosten zugrunde. Bei deren Steigerung ist der Verkäufer zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Kaufpreises berechtigt, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.

  3. Zahlung - Zahlungsverzug

    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, wobei die Frist frühestens mit dem Fertigstellungsdatum beginnt - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

    2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise um mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis EUR 50.000,-- übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 6.6 - dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

    3. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter vorstehende Ziff. 3.2 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenna) der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, undb) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle der Ziff. 3.3 Buchstabe a) - unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 6.6 - dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen verbunden mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

    4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

    5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

    6. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Sobald ein Diskontsatz der Deutschen Bundesbank wegen der Einführung des EURO nicht mehr bestehen sollte, gilt statt dessen der entsprechende Referenzsatz der für diese Währung zuständigen Europäischen Zentralbank.

  4. Lieferung und Lieferverzug

    1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

    2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1. und 2., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

    3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 4.2 Abs. 1 S. 3 sowie 4.2 Abs. 2 und Abs. 3.

    4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 4.1 und 4.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

    5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

    6. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Ziff. 7.1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Ziff. 1.4 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

    7. Der Käufer ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes etwaige Zahlungsansprüche der Firma GeBoKit GmbH auszugleichen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes an den Käufer von dem vorherigen Ausgleich dieser Zahlungsansprüche abhängig zu machen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, etwaige Forderungen des Käufers, die dieser gegenüber GeBoKit GmbH durch Lieferungen und Leistungen erlangt hat, mit der eigenen Kaufpreisforderung zu verrechnen.

  5. Übernahmebedingungen

    1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am angegebenen Abnahmeort zu prüfen; die Frist beginnt frühestens mit dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Datum der Fertigstellung. Wird die Prüfung innerhalb der Frist nicht vorgenommen, so gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht; der Kaufgegenstand gilt dann nur mit Ablieferung an den Käufer oder seine Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Verkäufer hat den Käufer hierauf jedoch in der Bereitstellungsanzeige noch einmal hinzuweisen.

    2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb einer angemessenen vom Käufer zu setzenden Nachfrist beseitigt werden, kann der Käufer die Übernahme ablehnen.

    3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung.

    4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

    5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziff. 5.4 und 5.5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

  6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

    2. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet, wenn deren realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen des Verkäufers übersteigt.

    3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes bzw. des dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum entsprechend vorst. Ziffern unterliegenden Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum gem der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem Ziff. 3.2 und 3.3) befindet. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenna) bei einem unter Ziff. 3.2 Abs. 1 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen, oderb) bei einem unter Ziff. 3.3 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oderc) der Käufer seinen Verpflichtungen aus den nachstehenden Ziff. 6.4 oder 6.5 trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziff. 6.6 nicht nachkommt.Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil-Treuhand-GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert. Der Verkäufer kann - ohne hierzu verpflichtet zu sein - dem Käufer erneut schriftlich eine angemessenen Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtungen erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle der Ziff. 3.3 trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

    4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

    5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes oder Sicherungsgutes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

    6. Wurde der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst eine Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Diese Leistungen aus der Vollkasko-Versicherung sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes bzw. Sicherungsgutes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.

    7. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

  7. Erweitertes Pfandrecht

    1. Dem Verkäufer steht wegen seiner Forderung aus dem Kaufvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Kaufvertrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Kaufgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Kaufgegenstand dem Käufer gehört.

  8. Sachmangel

    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

    2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzten Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde; ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Von den Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, trägt der Verkäufer lediglich Lohn- und Materialkosten. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Verkäufer vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialkosten und Schmierstoffe.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden etwaige Abschlepp- und Transportkosten für das Fahrzeug nicht übernommen. Nichtkaufleute haben das Fahrzeug in die vom Verkäufer zu benennende Werkstatt zu verbringen.c) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bestellung eines Ersatzfahrzeuges während der Dauer der Nachbesserung.d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.e) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

    3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

    4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei Überladungen, mangelnder Ladegutsicherung beim Transport, Beschädigung beim Be- bzw. Entladen,- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

    5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    6. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

    7. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziff. 7.1.

  9. Haftung

    1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
      Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden eine Versicherungsleistung übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung - insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei der Nachbesserung. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist dessen Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

    3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziff. 4 abschließend geregelt.

    4. Die Rechte des Käufers aus Sachmangel gem. Ziff. 7 bleiben unberührt.

    5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk des Verkäufers, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.

    2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht Bernkastel-Kues bzw. das Landgericht Trier.

    3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

    4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge zum Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; BGBl. 1989 II. S. 588 f) und der Uncitrat-Konvention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09.12.1988 ist ausgeschlossen.

    5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 09/2018